Informationsfreiheitssatzung für Kaufbeuren
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Kaufbeuren.
§ 1 Zweck der Satzung
(1) Zweck dieser Satzung ist, den freien Zugang zu den bei der Stadt Kaufbeuren vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Dieses betrifft auch Informationen der von der Stadt Kaufbeuren verwalteten Anstalten des öffentlichen Rechts, die kommunalen Eigenbetriebe sowie die ganz oder teilweise in kommunalem Besitz befindlichen Unternehmen, unabhängig von deren Rechtsform. Die Satzung legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Kaufbeuren.
(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt Kaufbeuren geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 2 Informationsfreiheit
(1) Jeder Bürger mit Wohnsitz in Kaufbeuren hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.
(2) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt Kaufbeuren so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren allgemein bekannt gegebenen, offiziellen Internetseiten, einschließlich Informationen ihrer Einrichtungen gemäß § 1, Absatz 1.
(3) Die Stadt Kaufbeuren veröffentlicht insbesondere Tagesordnungen, Beschlüsse, Abstimmungsverhalten und Sitzungsverlauf der gewählten Gremien der Stadt Kaufbeuren, Protokolle der öffentlicher Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse nebst den zugehörigen Protokollen, gefasste Beschlüsse und Unterlagen, Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne und Satzungen, die über Änderungen und Eingriffe auf alle Liegenschaften im Einflussbereich der Stadt Kaufbeuren Aufschluss geben. Außerdem die Unterlagen über die von geplanten und durchgeführten Bauvorhaben, soweit hiervon Datenschutzrechtliche Belange nicht in unzumutbarem Maß verletzt werden. Ebenso Entscheidungen in Gerichtsverfahren, an denen die Stadt Kaufbeuren beteiligt ist, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse, darüberhinaus angemeldete Demonstrationen und politische Versammlungen unter Wahrung der Grundsätze der §§ 6 bis 9 dieser Satzung.)
(3a) Öffentliche Sitzungen, deren Protokolle und Beschlüsse laut dieser Satzung veröffentlicht werden, können auf Antrag und Kosten einzelner Bürger oder Sitzungsteilnehmer in Wort und/oder Bild durch die Antragsteller oder deren Beauftragte aufgezeichnet und als Podcast veröffentlicht werden. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn er mindestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn gestellt wurde und der technische Aufbau den Beginn der Sitzung nicht verzögert. – Der Inhaber des Hausrechts des Sitzungsortes gewährleistet den rechtzeitigen Zugang sowie den Zugang zur Stromversorgung. – Der Verantwortliche für die Aufzeichnungen gewährleistet, dass die Sitzung nicht in erheblichem Maß beeinträchtigt wird. [Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Aufnahme und potentielle Gesetzesverstöße gegen GG §1. Daher ist die Aufnahme bei Sitzungsbeginn anzukündigen, sowie auf Antrag von nicht an der Erteilung der Stattgabe beteiligter Personen zu pausieren. Ein generelles Aufheben der Stattgabe durch Dritte ist jedoch nicht möglich.]
(4) Bis 2014 hat die Stadt Kaufbeuren einen Bürgerhaushalt aufzustellen, der erstmalig für das Jahr 2015 dem Bürger in vereinfachter Form zur Mitgestaltung unter Berücksichtigung der bay. GO mindestens zweiundvierzig Kalendertage vor der Genehmigung durch den Stadtrat vorliegt. Vom Stadtrat genehmigte Haushalte werden innerhalb von zweiundvierzig Tagen als Bürgerhaushalt veröffentlicht. Vorläufige oder zurückgestellte Positionen im Haushalt müssen deutlich gekennzeichnet und mit Vermerk über den Umstand hervorgehoben werden. Bei Nachtragshaushalten verkürzen sich die Fristen um 14 Kalendertage. Der Haushalt der laufenden Haushaltsperiode wird als Bürgerhaushalt spätestens mit der Veröffentlichung des angekündigten Bürgerhaushaltes des Folgejahres veröffentlicht.
§ 3 Antragstellung / Ausgestaltung des Informationszugangs
(1) Alle nicht bereits nach § 2 im Internet veröffentlichten Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. Der Antragsteller kann wählen, ob ihm von der Stadt Kaufbeuren Auskunft erteilt, Akteneinsicht gewährt oder die Informationsträger zugänglich gemacht werden, welche die gewünschten Informationen enthalten. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht. Im Antrag sind die gewünschten Informationen zu benennen. Sofern dem Antragsteller Angaben zur Beschreibung der gewünschten Informationen fehlen, hat die Stadt Kaufbeuren dem Antragsteller Hilfe zu leisten.
(2) Die Stadt Kaufbeuren beauftragt eine zentrale Stelle als Ansprechpartner, bei welcher die Anträge nach Absatz 1 gestellt werden können und gibt öffentlich auf ihrer Internetseite bekannt, zu welchen Zeiten und wie dieser Ansprechpartner erreicht werden kann. Die Anträge können auch direkt bei den Beteiligten gestellt werden, welche mit den gewünschten Informationen mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang gebracht werden können. Wird ein Antrag bei einer Stelle der Stadt Kaufbeuren gestellt, die über die Informationen nicht verfügt oder die nicht umfassenden Zugang zu den gewünschten Informationen hat, so ist für den Antragssteller diese Stelle zu ermitteln, die über die Informationen verfügt, an diese den Antrag weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.
(3) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Kaufbeuren vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(4) Wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt wird, stellt die Stadt Kaufbeuren ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten dafür zur Verfügung und gestattet die Anfertigung von Notizen.
(5) Die Stadt Kaufbeuren stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(6) Die Stadt Kaufbeuren kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die genaue Fundstelle angibt.
(7) Rechtshilfekosten. Wird von der Stadt Kaufbeuren die Veröffentlichung oder Freigabe einer Information widerrechtlich verweigert und fallen dem Antragsteller durch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands oder eines rechtlichen Verfahrens Kosten an, um den Anspruch auf Auskunft durchzusetzen, so sind die enstehenden Kosten sämtlich durch die Stadt Kaufbeuren zu ersetzen.
§ 4 Erledigung des Antrages
(1) Die Stadt Kaufbeuren macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
(4) Alle Anträge auf Informationen werden innerhalb einer Woche nach Antragstellung öffentlich auf der Internetplattform der Stadt Kaufbeuren mit Wortlaut des Antrags bekanntgegeben.
(5) Bei Ablehnung des Antrags wird innerhalb einer Woche die Ablehnungsbegründung an gleicher Stelle im Anschluss an den Antrag veröffentlicht.
§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange
1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Kaufbeuren Nachteile bereiten würde.
2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
4. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.
§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt bei vertraulichen Beratungen nur für Ergebnisprotokolle.
§ 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt Kaufbeuren der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang einzubeziehen. Die Stadt Kaufbeuren ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese Stellungnahme nicht gebunden. „Schutzwürdige Belange“ muss ausgeführt werden. Wenn nicht ist das Interpretationssache des Beamten. Hat dieser einen redseeligen Tag ist die Information mal nicht schützenswert, an anderen Tagen eben schon
§ 8 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,
1. die oder der Betroffene willigt ein;
2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;
3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;
4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt; [ist der Satz wie folgt zu lesen: „die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, es aber offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;“ Selbst wenn muss der Satz raus. Weder stellt die Stadt ihren Beamten die Kristallkugeln für die „Offensichtlichkeit“, noch spricht etwas gegen einen Staubsaugervertreter, der den Menschen etwas Gutes tun und damit nur in deren Interesse handeln will.]
5. die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und 1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
2. die betroffene Person als Gutachterin oder Gutachter, Sachverständige oder Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegen.
§ 9 Trennungsprinzip
Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugänglich gemacht.
(2) Verhindern Namen und Anschriften die Offenlegung der gewünschten Informationen, werden diese geschwärzt.
§ 10 Informationsfreiheitsbeautragte der Stadt Kaufbeuren
(1) Die Stadt Kaufbeuren ernennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten der Stadt Kaufbeuren, an die sich alle Personen wenden können, die der Ansicht sind, dass die ihnen von dieser Satzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind.
(2) Die oder der Informationsfreiheitsbeauftragte soll diese Rechte durchsetzen. Sie oder er hat das Recht, zur vollständigen Einsicht in die Unterlagen und das Recht, sich direkt an die Oberbürgermeisterin/erste Bürgermeisterin oder an den Oberbürgermeister/ersten Bürgermeister zu wenden. Sie oder er darf über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten einen Bericht veröffentlichen. Wenn es in der Stadt Kaufbeuren eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten gibt, soll diese/r mit dieser Aufgabe betraut werden.
(3) Der Informationsfreiheitsbeauftragte kann über ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ernannt oder abgesetzt werden.
(4) Der Informationsfreiheitsbeauftragte hat über die Art und Weise der Umsetzung dieser Satzung und über die Schwierigkeiten, insbesondere über die abgelehnten Anträge und die Begründungen der Stadtverwaltung jährlich bis zum 31. März den Folgejahres einen Bericht anzufertigen und auf der Internetplattform der Stadtverwaltung zu veröffentlichen.
(5) Der Informationsfreiheitsbeauftragte darf nicht dem Stadtrat, der Verwaltung oder einer anderen Gliederung der unter § 1 Abs.1 Genannten angehören.
§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 12 Kosten
Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis und sollen nicht höher sein als einhundert Euro / 100,00 €. Über die Höhe der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller vorab zu informieren.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am …. in Kraft.